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Zurück zur ÜbersichtVerweigerung der Corona-Testung - Arbeitnehmer in einem Sanitätshaus kann von Arbeit freigestellt werden
Wenn ein ungeimpfter Mitarbeiter eines Sanitätshauses die verpflichtende Corona-Testung verweigert, kann der Arbeitgeber ihn freistellen. Ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht dann nicht. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 Sa 46/22).
Ein in einem Sanitätshaus beschäftigter Arbeitnehmer war in der Zeit von September bis Dezember 2021 von der Arbeit unentgeltlich freigestellt. Hintergrund dessen war, dass der ungeimpfte Arbeitnehmer sich weigerte, sich täglich auf das Corona-Virus zu testen. Der Arbeitnehmer war im Außendienst in Krankenhäusern tätig. Ihm oblag die Kundenbetreuung sowie die Lieferung und Anpassung von Hilfsmitteln. Der Arbeitnehmer erhob gegen seine Arbeitgeberin Klage auf Zahlung des Lohns. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Lohnzahlung für die Zeit von September bis Dezember 2021 zu. Die Arbeitgeberin sei gemäß § 297 BGB nicht in Verzug geraten. Der Arbeitnehmer sei wegen der selbstverantwortlich getroffenen Entscheidung, sich nicht testen zu lassen, nicht in der Lage gewesen, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten vollumfänglich zu erfüllen. Somit habe kein ordnungsgemäß und ausreichendes Leistungsangebot des Arbeitsnehmers vorgelegen. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten zu übertragen, die ohne Durchführung eines Corona-Tests möglich seien. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage bestehe nicht.
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