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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 20.03.2025

Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein inländischer unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger die Pauschalbesteuerung der Einkünfte aus Anteilen an thesaurierenden ausländischen, nichttransparenten Investmentfonds („schwarze” Fonds) allein durch die Vorlage von Rechenschaftsberichten, Depotauszügen und sonstigen, auf Grundlage des einschlägigen ausländischen (Steuer-)Rechts gefertigten Unterlagen abwenden kann. Streitig war, ob und wie diese Erträge pauschal ermittelt werden können und welche Nachweise dabei erforderlich sind (Az. VIII R 13/20).

Im Streitfall hatte die Klägerin 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.

Das Bundesfinanzhof stellte klar, dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist. Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, könne der Anleger nach Auffassung der Richter die pauschale Ermittlung der Erträge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er habe zwar die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklären, müsse jedoch beweisen, dass die Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese erforderlichen Nachweise, bleibe die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004 anwendbar. Vorliegend konnte die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde.

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